BETREFFEND
ERTEILUNG DES BÜRGERRECHTS DER BÜRGERGEMEINDE RISCH
(vom 31. Mai 2010)
Die Bürgergemeindeversammlung, gestützt auf § 15 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (kantonales Bürgerrechtsgesetz) vom 03. September 1992, erlässt das folgende Reglement betreffend Erteilung des Bürgerrechts der Bürgergemeinde Risch:
I. Zweck des Reglements
§ 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet das Einbürgerungsverfahren, soweit es die Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und des Kantons den Gemeinden zur Regelung überlässt.
II. Voraussetzungen, Gesuch und Unterlagen
1. Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger
§ 2 Gesuche
1 Gesuche von Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern um Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind auf besonderem Formular bei der Bürgerkanzlei zuhanden des Bürgerrates einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
3 Volljährige Familienangehörige, die gleichzeitig mit den Eltern das Bürgerrecht erwerben wollen, haben je ein eigenes Einbürgerungsgesuch mit den erwähnten Unterlagen einzureichen.
4 Über 16jährige, aber noch nicht volljährige Familienangehörige, werden vom Einbürgerungsgesuch der Eltern miterfasst, wenn sie das Gesuch mitunterzeichnen.
2. Ausländerinnen und Ausländer
§ 3 Gesuche
1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind auf besonderem Formular bei der Bürgerkanzlei zuhanden des Bürgerrates einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
III. Gebühren
§ 4 Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger
Die Gebühren betragen:
Fr. 200.-- für Familien und Einzelpersonen (§ 9 kant. BüG).
§ 5 Ausländerinnen und Ausländer
1 Die Gebühren betragen:
a) Fr. 2'400.-- für Ehepaare mit oder ohne Kinder sowie Einzelpersonen mit Kinder (§ 10 kant. BüG)
b) Fr. 2'000.-- für volljährige Einzelpersonen (§ 10 kant. BüG)
c) Fr. 1'600.-- für minderjährige Einzelpersonen (§ 10 kant. BüG)
d) Fr. 1'200.-- für Jugendliche der zweiten Generation (§ 11 kant. BüG)
2 In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr bis max. Fr. 2'400.-- erhöht werden.
3 Die Gebühren sind in jedem Fall geschuldet, auch wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgestellt wird.
§ 6 Kostenvorschuss
Die ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben bei der ersten Einreichung des Einbürgerungsgesuches bei der Bürgergemeinde die entsprechende Gebühr innert 30 Tagen vorzuschiessen (§ 26 VRG).
Wird der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist geleistet, so kann der Bürgerrat das Gesuch ohne weiteres unter Kostenfolge (Kanzleigebühr) zulasten der gesuchstellenden Person abschreiben.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Bürgerrechtsurkunde
Nach rechtskräftiger Bürgerrechtserteilung erhält die Neubürgerin bzw. der Neubürger, sofern gewünscht, eine Bürgerrechtsurkunde. Ein Kostenbeitrag wird verlangt.
§ 8 Teuerungsbedingte Anpassung der Gebühren
Der Bürgerrat erhält die Kompetenz, die gemäss §§ 4 und 5 festgelegten Gebühren im Rahmen der teuerungsbedingten Erhöhung des kant. Gebührentarifs anzupassen.
V. Schlussbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 03. April 2006 und wurde von der Bürgergemeindeversammlung vom 31. Mai 2010 genehmigt. Es tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.
Dieses Reglement wurde vom Regierungsrat am 12. Juli 2010 genehmigt.
© 2011 Bürgergemeinde Risch | Webdesign by TrendPoint GmbH