Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensge-wohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, die genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.

Ehegatten

Ehegatten können individuell eingebürgert werden.

Kinder

Die unmündigen Kinder der Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Unmündige, Bevormundete und Entmündigte

Gemäss eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz können Unmündige das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur durch ihre gesetzlichen Vertreter einreichen. Zudem haben über 16 Jahre alte Personen ihren eigenen Willen auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Wohnsitzerfordernisse

Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Bei der Berechnung der 12 Jahre wird die Zeit, während welcher die sich bewerbende Person zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den anderen ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie/er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
Diese Fristen gelten auch für Gesuchsteller, deren Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.

Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die sich bewerbende Person während mindestens fünf Jahren im Kanton Zug gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.

Erleichterte Einbürgerung für Jugendliche der zweiten Generation

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Verfahren

1. Die Bürgerrechtsbewerberinnen und -bewerber vereinbaren telefonisch einen Termin und beziehen bei der Direktion des Innern des Kanons Zug persönlich das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie einen Fragebogen, welchen sie persönlich ausfüllen und samt den notwendigen Unterlagen der Direktion des Innern einreichen. Der Fragebogen enthält: Personalien; Ausbildung/berufliche Tätigkeit; Schul- und Arbeitszeugnisse; persönliche und politische Interessen; Militär; Einkommen und Vermögen; frühere Einbürgerungsgesuche sowie Einbürgerungsmotiv. Zusätzlich wird auf einem separaten Laufblatt abgeklärt, ob die sich bewerbende Person betrieben oder unterstützt worden ist, ferner ob vormundschaftliche Massnahmen ergriffen worden oder ob Steuerrückstände zu verzeichnen sind. Gleichzeitig muss die sich bewerbende Person beim Bundesamt für Polizeiwesen in Bern einen Zentralstrafregisterauszug anfordern.

2. Die Direktion des Innern unterbreitet nun das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbür-gerungsbewilligung den folgenden Instanzen zur Berichterstattung im Sinne des Bundesgesetzes (Abklärung, ob die Bewerberinnen und Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, die schweizerische Rechtsordnung beachten und ob sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden):
Die Direktion des Innern fordert zuerst bei der Zuger Polizei einen Erhebungsbericht über die Bewerberinnen und Bewerber an. Dazu werden diese zu einem Gespräch vorgeladen. Ausserdem werden Referenzauskünfte (Arbeitgeber, Nachbarn etc.) eingeholt.

3. Das Gesuch wird daraufhin dem Gemeinderat der Wohngemeinde zusammen mit dem Erhebungsbericht der Zuger Polizei zur Begutachtung und Stellungnahme übermittelt.

4. Danach unterbreitet die Direktion des Innern das Gesuch samt Erhebungsbericht der Zuger Polizei und dem Bericht des Gemeinderates dem Bürgerrat der Wohngemeinde zur Stellungnahme.

5. Die Bewerberinnen und Bewerber bezahlen die Einbürgerungsgebühr im voraus und reichen eine eigene handschriftliche Beurteilung über die Integration in der Einbürgerungsgemeinde sowie der deutschen Sprache ein. Danach überprüft der Bürgerrat Risch die bisher vorliegenden Unterlagen auf ihre Korrektheit. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dabei stehen insbesondere die sprachliche Integration, die Assimilation und die persönlichen Verhältnisse im Vordergrund. Der Bürgerrat entscheidet, ob er das Einbürgerungsgesuch positiv beantworten kann oder nicht und übermittelt den Beschluss samt den Gesuchsunterlagen wieder der Direktion des Innern.

6. Einladung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Leiter des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes zu einem persönlichen Gespräch, um die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Kenntnisse der Schweizer Geschichte und unserer politischen Verhältnisse kennenzulernen (ausgenommen sind Personen, welche die Schulen mehrheitlich in der Schweiz absolviert haben).
Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch finden jedes Jahr im Februar/März an drei Abenden staatsbürgerliche Kurse statt.

7. Fällt dieses Gespräch positiv aus, beantragt die Direktion des Innern beim Bundesamt für Migration in Bern die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

8. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung wird den Bewerberinnen und Bewerbern per Nachnahme zugestellt. Die Direktion des Innern wird ebenfalls benachrichtigt und leitet die Gesuchsunterlagen dem Bürgerrat der Wohngemeinde weiter.

9. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der Bürgerkanzlei das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts, welches ausgefüllt und mit den entsprechenden Unterlagen versehen dem Bürgerrat wieder eingereicht wird.

10. Der Bürgerrat prüft das eingegangene Gesuch. Er holt bei der Zuger Polizei einen Kurzbericht ein, um über allfällige neue Vorkommnisse informiert zu sein. Die Bewerberinnen und Bewerber haben nach Aufforderung des Bürgerrates allenfalls weitere Unterlagen einzureichen.

11. Der Bürgerrat lädt alle Bewerberinnen und Bewerber zu einem weiteren persönlichen Gespräch ein, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach wie vor erfüllt sind.

12. Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch den Bürgerrat.

13. Unterbreitung des Gesuches an den Regierungsrat zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

14. Mitteilung der erfolgten Einbürgerung an die Bewerberinnen und Bewerber.

 

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