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AUSLÄNDER(IN)

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Das Verfahren

Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind.

Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten,

  • die Bundesverfassung respektieren,

  • die Fähigkeit besitzen, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Niveau B1 mündlich, Niveau A2 schriftlich),

  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen und die Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, fördern und unterstützen.

Zudem müssen geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachgewiesen werden können.

Ehegatten

Ehegatten können individuell eingebürgert werden.

Kinder

In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

Minderjährige Personen

Minderjährige Personen können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren haben Minderjährige zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
 

Wohnsitzerfordernisse

Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie oder er eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und einen Aufenthalt während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; BüG; SR 141.0).

Bei der Berechnung der 10 Jahre wird die Zeit, während welcher die gesuchstellende Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt (Art. 9 Abs. 2 BüG).

 

Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die sich bewerbende Person während mindestens fünf Jahren im Kanton Zug gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.

Erleichterte Einbürgerung für Jugendliche der zweiten Generation

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Verfahren

  1. Die Bürgerrechtsbewerberinnen und -bewerber prüfen zuerst mittels nachfolgendem Link, ob die Grundvoraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung im Kanton Zug erfüllt sind.

    Prüfung der Grundvoraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung im Kanton Zug

    Für weitere Informationen und Angaben zum Verfahren klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link des Zivilstands- und Bürgerrechts:

    Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Zug

     

  2. Die Bewerberinnen und Bewerber bezahlen die Einbürgerungsgebühr im voraus und reichen eine eigene handschriftliche Beurteilung über die Integration in der Einbürgerungsgemeinde sowie der deutschen Sprache ein.
     

  3. Danach überprüft der Bürgerrat Risch die bisher vorliegenden Unterlagen auf ihre Korrektheit.
     

  4. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

    Anlässlich des Gesprächs werden die gesetzlichen Voraussetzungen wie die Wohnsitzerfordernisse und die Eignung (u.a. Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Integration, beachten der Rechtsordnung, Vertrautsein mit schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten, usw.) geprüft.

    Hierzu können an alle im Gesuch eingeschlossenen Personen entsprechende Fragen gestellt werden. Es kann auch etwas vorgelesen werden müssen.

    Zudem kann ein schriftlicher Test durchgeführt werden. Ein Musterfragebogen steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

    Zur Vorbereitung verweisen wir auf die Homepage der Bürger- und der Einwohnergemeinde sowie auf die Unterlagen des staatsbürgerlichen Kurses unter www.zg.ch/buerger.

    Der Bürgerrat entscheidet, ob er die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts erteilen kann und übermittelt den Beschluss samt den Gesuchsunterlagen wieder der Direktion des Innern.
     

  5. Einladung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Leiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes zu einem persönlichen Gespräch, um die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Kenntnisse der Schweizer Geschichte und unserer politischen Verhältnisse kennenzulernen (ausgenommen sind Personen, welche die Schulen mehrheitlich in der Schweiz absolviert haben). Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch finden jedes Jahr im Frühling an zwei Abenden staatsbürgerliche Kurse statt.
     

  6. Fällt dieses Gespräch positiv aus, beantragt die Direktion des Innern beim Bundesamt für Migration in Bern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und sichert das Kantonsbürgerrecht zu.
     

  7. Nach Erhalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt die Direktion des Innern eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse zu und verlangt den restlichen Kostenvorschuss für die kantonale Einbürgerung. Veränderungen seit dem Entscheid der Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes sind zu belegen.
     

  8. Nach Rücksendung der vollständigen Unterlagen unterbreitet die Direktion des Innern dem Bürgerrat das Gesuch zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
     

  9. Der Bürgerrat prüft das eingegangene Gesuch. Er holt bei der Zuger Polizei einen Kurzbericht ein, um über allfällige neue Vorkommnisse informiert zu sein. Die Bewerberinnen und Bewerber haben nach Aufforderung des Bürgerrates allenfalls weitere Unterlagen einzureichen.
     

  10. Der Bürgerrat lädt die Bewerberinnen und Bewerber allenfalls zu einem weiteren persönlichen Gespräch ein, falls sich seit der ersten Stellungnahme Änderungen ergeben haben, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach wie vor erfüllt sind.
     

  11. Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch den Bürgerrat.
     

  12. Unterbreitung des Gesuches an den Regierungsrat zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
     

  13. Mitteilung der erfolgten Einbürgerung an die Bewerberinnen und Bewerber.

Dauer des Verfahrens

Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug kann bis zu zwei Jahre dauern.

Informationen

Die Direktion des Innern erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte. Wenden Sie sich an:

Frau Silvia Inglin                           Zivilstandsinspektorin                    Telefon 041 594 52 69

Frau Petra Wallner                        Buchstaben A - J + Z                       Telefon 041 594 13 76
Frau Monika Rost                          Buchstaben K - Y                             Telefon 041 594 14 23

 

Kosten & Gebühren

Bund
Das Bundesamt für Migration erhebt für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen Fr. 50.-- und Fr. 150.-- bewegt.

Kanton Zug
Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts berechnet die Direktion des Innern eine Gebühr zwischen Fr. 400.-- und Fr. 1'500.--.

Bürgergemeinde Risch
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 06. Dezember 2004 wurden die Einbürgerungstaxen ab 01. Januar 2006 durch kostendeckende Gebühren ersetzt. Es besteht Kostenvorschusspflicht.

Falls die Gebühr nicht bezahlt wird, findet keine Behandlung des Gesuches statt und nach einer Frist von 3 Monaten wird das Gesuch abgeschrieben und an die Direktion des Innern zurückgesandt.

Mit der Behandlung des Einbürgerungsgesuches wird begonnen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und die Gebühr bezahlt wurde.

Die Gebühr ist in jedem Fall geschuldet, auch wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgestellt wird.

 

Die Bürgergemeinde Risch hat die Einbürgerungsgebühren wie folgt festgelegt:

  • Familie (§ 10 kant. BüG)
    Ehepaar mit oder ohne Kinder sowie Einzelperson mit Kinder
    Fr. 2'400.--
     

  • Einzelperson volljährig (§ 10 kant. BüG)
    Fr. 2'000.--
     

  • Einzelperson minderjährig (§ 10 kant. BüG)
    Fr. 1'600.--
     

  • 2. Generation (§ 11 kant. BüG)
    Fr. 1'200.--


Bei Fällen mit besonders viel Aufwand kann die Gebühr bis max. Fr. 2'400.-- erhöht werden.

Information

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

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- Dauer des Verfahrens

- Kosten / Gebühren

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

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- Dauer des Verfahrens

- Kosten / Gebühren

Einbürgerungs-
reglement der
Bürgergemeinde Risch

- Reglement

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