Gemeindeordnung
Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Risch
vom 28. Mai 2018
Die Bürgergemeinde Risch gibt sich gestützt auf § 3 des Gemeindegesetzes vom 04. September 1980 folgende Gemeindeordnung:
I. ALLGEMEINES
§ 1 Aufgaben
1 Die Bürgergemeinde Risch (nachfolgend auch Gemeinde genannt) ist ein öffentliches Gemeinwesen gemäss kantonalem Gemeindegesetz (Gemeindegesetz bzw. GG; BGS 171.1).
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
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Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
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Sozialwesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger;
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Verwaltung des Bürgergutes;
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Förderung der Heimatverbundenheit.
3 Die Bürgergemeinde Risch kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes, des Kantons oder der Einwohner- oder Kirchgemeinden sind. Sie spricht sich dabei mit den öffentlichen und nach Möglichkeit privaten Leistungserbringern ab, die im gleichen Geschäfts- und Aufgabenfeld tätig sind bzw. sein wollen.
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§ 2 Geltungsbereich
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Bürgergemeinde Risch sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gesetze von Bund und Kanton.
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§ 3 Organisation
1 Die Bürgergemeinde Risch organisiert sich als Gemeinde mit Bürgergemeindeversammlung.
2 Organe der Bürgergemeinde Risch sind:
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die Stimmberechtigten;
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der Bürgerrat;
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die Bürgerpräsidentin / der Bürgerpräsident;
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die Bürgerschreiberin / der Bürgerschreiber;
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die Rechnungsprüfungskommission;
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weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten;
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die zur Vertretung befugten Dienststellen.
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§ 4 Nebenamt / Hauptamt
1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus.
2 Die Bürgerschreiberin / der Bürgerschreiber übt ihre / seine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenamt aus.
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§ 5 Publikationsorgane
1 Die Veröffentlichung gesetzgeberischer Erlasse sowie amtlicher Anordnungen und Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz; BGS 152.3).
2 Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz auf dem Internet (www.buergergemeinde-risch.ch) zugänglich.
3 Soweit für Anordnungen und Bekanntmachungen keine Veröffentlichung im Amtsblatt gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt die Veröffentlichung in anderer Form, beispielsweise auf der Internetseite der Gemeinde, durch Auflage auf der Bürgerkanzlei oder durch Bekanntgabe an einer Bürgergemeindeversammlung.
4 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener im Internet geht die Fassung nach Amtsblatt vor.
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II. Die Stimmberechtigten
§ 6 Allgemeines
1 Oberstes Organ der Bürgergemeinde Risch sind die Stimmberechtigten.
2 Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des Bürgerrechts steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen Bürgerinnen und Bürger der Bürgergemeinde Risch, welche im Stimmregister eingetragen sind.
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§ 7 Zuständigkeiten
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz bzw. WAG; BGS 131.1) aus.
2 Die Stimmberechtigten wählen an der Bürgergemeindeversammlung in getrennten Wahlgängen:
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die Mitglieder des Bürgerrates;
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die Präsidentin / den Präsidenten des Bürgerrates;
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die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
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die Präsidentin / den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Stimmberechtigten stimmen insbesondere über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss §§ 16 ff. der Gemeindeordnung (Finanzkompetenzen) ab.
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III. Der Bürgerrat
§ 8 Mitgliederzahl
Der Bürgerrat besteht aus fünf Mitgliedern sowie der Bürgerschreiberin / dem Bürgerschreiber mit beratender Stimme.
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§ 9 Aufgaben
1 Der Bürgerrat besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, die nicht durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Gemeindebeschluss einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Er vertritt die Bürgergemeinde Risch umfassend nach aussen und ist auch selbständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Erhebung von Klagen und Beschwerden sowie zur Ergreifung von Rechtsmitteln.
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§ 10 Ratsausschüsse, Kommissionen
1 Der Bürgerrat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
2 Der Bürgerrat kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen. Sie haben in der Regel beratende Funktion.
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§ 11 Kollegialprinzip
Der Bürgerrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.
IV. Rechnungsprüfungskommission
§ 12 Mitgliederzahl
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.
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§ 13 Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe des kantonalen Gemeindegesetzes und des kantonalen Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz bzw. FHG; BGS 611.1) sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Revision.
2 Sie ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes der Gemeinde.
3 Sie ist befugt, zu den Vorlagen der Bürgergemeindeversammlung schriftlich oder mündlich einen Bericht zu erstatten oder einen Antrag zu stellen.
V. Weitere Kommissionen
§ 14 Kompetenzdelegation
Durch Gemeindebeschluss können in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen, Entscheidungsbefugnisse des Bürgerrates in Verwaltungsangelegenheiten einer Kommission übertragen werden. Diesfalls erfolgt die Wahl der Kommissionsmitglieder durch die Bürgergemeindeversammlung.
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VI. BEIZUG VON FACHPERSONEN
§ 15 Ermächtigung
Der Bürgerrat, die Rechnungsprüfungskommission sowie sämtliche vom Bürgerrat eingesetzte Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Fachpersonen sowie Mitarbeitende der Verwaltung beiziehen. Fachpersonen und Mitarbeitende haben beratende Stimme.
VII. FINANZWESEN UND FINANZKOMPETENZEN
§ 16 Grundsätze
Die gemeindliche Haushaltführung sowie das Finanz- und Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen und Vorgaben des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes.
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§ 17 Finanzplanung
1 Budget- und Nachtragskredite werden von der Bürgergemeindeversammlung beschlossen.
Nachtragskredite (§ 34 FHG) sind bei der Bürgergemeindeversammlung einzuholen, wenn im Verlaufe eines Rechnungsjahres Ausgaben nötig werden, welche die budgetierten Beträge um mehr als 10 Prozent und mindestens Fr. 50'000.-- übersteigen.
2 Die Ausgabenkompetenz des Bürgerrates ausserhalb des Budgets (§ 19 GG) wird festgelegt auf Fr. 30'000.-- für einmalige Ausgaben (pro Geschäftsfall) und Fr. 50'000.-- gesamthaft (pro Rechnungsjahr).
3 Der Bürgerrat ist zuständig für die Gewährung von Darlehen und Kautionen bis Fr. 50'000.-- pro Rechnungsjahr (Darlehen gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG ausgenommen) sowie für die Gewährung von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bis Fr. 30'000.-- pro Rechnungsjahr.
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§ 18 Ausgabenbewilligung
1 Verpflichtungskredite (§ 28 FHG) werden von der Bürgergemeindeversammlung bewilligt.
2 Der Bürgerrat kann gebundene Ausgaben unabhängig vom Betrag bewilligen.
3 Die Bürgergemeindeversammlung kann neue Ausgaben im Rahmen des Budgets (ohne separate Vorlage) bis zu folgenden Höchstbeträgen bewilligen (§ 25 Abs. 2 FHG):
a) Fr. 50'000.-- für einmalige Ausgaben (pro Geschäftsfall);
b) Fr. 25'000.-- für jährlich wiederkehrende Ausgaben (pro Geschäftsfall).
4 Der Bürgerrat ist zuständig für den Ankauf und Tausch von Grundstücken bis Fr. 50'000.-- pro Rechnungsjahr sowie für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von selbständigen und dauernden Rechten und Kaufsrechten an Grundstücken bis Fr. 30'000.-- pro Rechnungsjahr.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
Die vorstehende Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern in Kraft.
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§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
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§ 21 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
1 Über den Erlass einer neuen wie auch über Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Bürgergemeindeversammlung.
2 § 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (direkte Unterstellung eines Antrages an die Urnenabstimmung durch den Bürgerrat) bleibt vorbehalten.
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Diese Gemeindeordnung wurde von der Bürgergemeindeversammlung am 28. Mai 2018 beschlossen und von der Direktion des Innern am 26. Juni 2018 genehmigt.
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Information
Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
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- Verfahren
- Dauer des Verfahrens
- Kosten / Gebühren
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Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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- Verfahren
- Dauer des Verfahrens
- Kosten / Gebühren
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