Kosten & Gebühren
Bund
Das Bundesamt für Migration erhebt für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen Fr. 50.-- und Fr. 150.-- bewegt.
Kanton Zug
Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts berechnet die Direktion des Innern eine Gebühr zwischen Fr. 400.-- und Fr. 1'500.--.
Bürgergemeinde Risch
Laut Beschluss des Bundesrates vom 06. Dezember 2004 gibt es ab 1. Januar 2006 keine Einbürgerungstaxen mehr. Diese werden durch kostendeckende Gebühren ersetzt.
Es besteht Kostenvorschusspflicht.
Falls die Gebühr nicht bezahlt wird, findet keine Behandlung des Gesuches statt und nach einer Frist von 3 Monaten wird das Gesuch abgeschrieben und an die Direktion des Innern zurückgesandt.
Mit der Behandlung des Einbürgerungsgesuches wird begonnen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und die Gebühr bezahlt wurde.
Die Gebühr ist in jedem Fall geschuldet, auch wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgestellt wird.
Die Bürgergemeinde Risch hat die Einbürgerungsgebühren wie folgt festgelegt:
Familie (§ 10 kant. BüG)
Ehepaar mit oder ohne Kinder sowie Einzelperson mit Kinder
Fr. 2'400.--
Einzelperson volljährig (§ 10 kant. BüG)
Fr. 2'000.--
Einzelperson minderjährig (§ 10 kant. BüG)
Fr. 1'600.--
2. Generation (§ 11 kant. BüG)
Fr. 1'200.--
Bei Fällen mit besonders viel Aufwand kann die Gebühr bismax. Fr. 2'400.-- erhöht werden.